Erläuterungen zum Vollzugskosten- und Bildungsbeitrag im Elektrogewerbe

Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten folgenden Beitrag:

a) Beiträge Arbeitnehmer:

  • Vollzugskostenbeitrag von Fr. 11.-- / Monat
  • Aus- und Weiterbildungsbeitrag von Fr. 10.-- / Monat
  • Total Fr. 21.-- / Monat

Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

b) Beiträge der Arbeitgeber:

  • Vollzugskostenbeitrag pro Arbeitnehmer von Fr. 11.-- / Monat
  • Aus- und Weiterbildungsbeitrag pro Arbeitnehmer von Fr. 10.-- / Monat
  • Total pro Arbeitnehmer Fr. 21.-- / Monat

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen die Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag zu folgenden Zwecken:

  1. zur Abdeckung der Kosten für den Vollzug
  2. für Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  3. zur Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Weiterbildung
  4. um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu pflegen und zu vertiefen 

Für EIT.swiss Mitglieder sind die Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Aus technischen Vollzugsgründen werden die Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diese Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.

Die revidierte PLK-Jahresrechnung und das PLK-Budget werden dem SECO zur Einsicht zugestellt.

Das Inkasso der Paritätischen Landeskommission (PLK) der Schweizerischen Elektrobranche ist an die Paritätischen Kommissionen (PK) delegiert.

Die Liste der Paritätischen Kommissionen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie Art. 16 und Art. 19 GAV, sowie Anhang 1 und 2 GAV.

Bitte beachten Sie Art. 13 und 18, sowie Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV).