FAQ2

Häufige Fragen / FAQ

Antwort: Weil Sie und Ihre Firma dem GAV bzw. der AVE der Schweizerischen Elektrobranche unterstehen. Ihre Firma führt Arbeiten aus, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
Ihre Firma ist auch unterstellt, wenn Sie nicht im Arbeitgeberverband Mitglied sind, da der GAV der Elektrobranche der Allgemeinverbindlichkeit untersteht.

Mehr zur Allgemeinverbindlichkeit finden Sie hier.

Antwort: Mit dem Quittungsbeleg kann jeder organisierte Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, welcher einer Gewerkschaft angeschlossen ist) die abgezogenen Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag bei seiner Gewerkschaft zurückverlangen. Den Quittungsbeleg erhalten Sie bei der Paritätischen Kommission in Ihrer Region.

Antwort: Nicht beitragspflichtig sind gemäss Art. 3.4.1. GAV – Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG, Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen, Kader; als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind Arbeitnehmende während der Rekrutenschule.

Antwort: Nein. Während der Rekrutenschule und dem Durchdienerdienst ist der Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag nicht geschuldet. Dauert die Rekrutenschule bspw. vom 13. Januar 2020 - 15. Mai 2020, so ist ab Januar bis und mit Mai 2020 kein Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag geschuldet. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die Beiträge nur ab dem ersten vollen Kalendermonat geschuldet sind. Es gibt keine Ausnahmen von der Bezahlungspflicht des Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrags bspw. bei Krankheit, Unfall, unbezahlte Absenzen etc.

Lernende leisten keinen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.