Quittungsbelege

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Ende Jahr oder bei Austritt während des Jahres eine Quittung bzw. Bestätigung über die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag) auszuhändigen.

Arbeitnehmende, die bei einer Gewerkschaft Mitglied sind, können die abgezogenen Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag bei ihrer Gewerkschaft zurückfordern. Den Arbeitgebern werden mit dem Deklarationsversand Quittungsformulare von der Inkassostelle der Paritätischen Kommissionen (PK) zugestellt.